Informationen
Haftpflichtschaden:
- Definition: Fremdverursachter Schaden mit haftbar zu machendem Verursacher.
- Der Unfallverursacher ist verpflichtet, dem Geschädigten gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den dieser
unfallbedingt erlitten hat.
- Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
- Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten an Stelle des
Schädigers (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz)
Wichtig: Es ist dabei deutlich von einem Kaskoschaden (Teil-/Vollkasko) zu unterscheiden. Bei einem Kaskoschaden
bestehen vertragliche Ansprüche gegenüber der selbstgewählten Versicherungsgesellschaft als Vertragspartner.
Kaskoschaden:
Bei einem Kaskoschadenfall (i.d.R. bei einem selbstverursachten Unfall oder einem Schadenereignis bei dem 'kein
Schädiger greifbar' ist) hat der Versicherungsnehmer entsprechend den selbstgewählten Versicherungsvertragsbedingungen
Anspruch gegenüber seinem Versicherer auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
- Es handelt sich hier um rein vertragliche Ansprüche. Diese sind streng von den Schadenersatzansprüchen im
Haftpflichtschadenfall zu trennen !
- Die Höhe und der Umfang der Ersatzleistungen richtet sich nach den vereinbarten Vertragsbedingungen.
- Oftmals trägt der Versicherungsnehmer eine vereinbarte Selbstbeteiligung. bzw. es wird ihm vom Versicherer eine
'Partnerwerkstatt' vorgeschrieben.
- Das vertragliche Weisungsrecht des Versicherers ist regelmäßig zu beachten.
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Bagatellschaden:
Der Begatellschaden ist ein Schaden, der von einem Laien eindeutig als solcher erkennbar ist. Aktuelles Urteil des
BGH vom 30.11.2004: Bagatellschadengrenze: 715,00 Euro incl. MwSt.
- Für einen Laien sind vorhandene Schäden optisch jedoch oft nicht oder nur unzureichend erkennbar. Gerade durch die
moderne Konstruktion von Fahrzeugen oder die Verwendung von sich nach einem Aufprall wieder rückverformender Kunststoffteile
kann der genaue Schadenumfang im dahinterliegenden Bereich oft nicht richtig eingeschätzt werden.
- Um das ganze Schadenausmaß sicher erkennen zu können ist es begründeten Fällen oft ratsam, eine Demontage von Anbauteilen
(z. Stoßfänger, Scheinwerfer, Blinkleuchten, Schlussleuchten, Verkleidungsteile) durchzuführen.
- Wir helfen Ihnen gerne bei der Beurteilung solcher Schäden, denn: Fragen kostet nichts.
Sofern ein sogenannter 'Bagatellschaden' vorliegt dürfte meist ein
Kurzgutachten bzw. ein Kostenvoranschlag ausreichen.
In Sonderfällen (z.B. geringer Fahrzeugwert, integrierter Abzug: neu für alt) ist auch hier oftmals ein Standard-
Schadengutachten notwendig und gerechtfertigt.
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Reparaturkosten:
Die zu erwartenden Reparaturkosten werden vom unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Dazu werden bei uns regelmäßig
Hersteller-Ersatzteilpreise nach neuerstem Stand verwendet. Weiterhin finden aktuelle Werkstattinformationen (wie z.B.
Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten, Aufschläge UPE, Reparaturbesonderheiten u.a.) Eingang in die Kalkulation
der Reparaturkosten.
Es besteht i.d.R. die Möglichkeit sich bei einem Reparaturschaden die vom Sachverständigen kalkulierten
Reparaturkosten direkt auszahlen zu lassen.
Dies ist i. d. R. möglich, wenn keine oder eine Eigenreparatur des Fahrzeugs
gewünscht wird.
Ein z.Zt. vorgegebener Abzug des 19% MwSt-Anteils der Reparaturkostenrechnung muß dann hingenommen werden.
Eine Erstattung der 19% MwSt-Anteils erfolgt (nach aktueller Rechtslage) nur bei entsprechendem Nachweis (z.B. Ersatzteilkauf
mit Rechnung und darin ausgewiesener MwSt).
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Wertminderung:
Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertminderung des Fahrzeugs ein. Eine solche
Wertminderung ist im Rahmen des zu leistenden Schadenersatzes vom Schädiger zu ersetzen.
Es wird zwischen einer 'merkantilen' und 'technischen' Wertminderung unterschieden.
- Merkantiler Minderwert: Das Fahrzeug hat möglicherweise auf Grund der durchgeführten Reparatur einen verminderten
Wiederverkaufswert. Der Verkäufer ist nach der einschlägigen Rechtssprechung verpflichtet, bei einem etwaigen Verkauf
seines Fahrzeugs einen vorhandenen Unfallschaden dem Käufer mitzuteilen.
- Dadurch lässt sich zumindest bei noch nicht allzu betagten Fahrzeugen oft nur noch ein vermindeter Erlöß erzielen, als
vergleichbare Fahrzeuge ohne Vorschaden.
-
Dieser 'merkantile Minderwert' ist dem Geschädigeten auch dann zu erstatten, wenn er sein Fahrzeug nicht aktuell verkaufen
möchte, sondern es noch selbst weiternutzen möchte.
- Technischer Minderwert: Kann vorliegen wenn trotz erfolgter Reparatur ein Mangel an dem reparierten Fahrzeug vorliegt.
Dies wird heutzutage grundsätzlich nicht der Fall sein, weil bestehende Reparaturmethoden und Reparaturmöglickeiten eine
vollständige Mangelbeseitigung i.d.R. gewährleisten, jedenfalls im Falle einer fachgerechten Reparaturausführung.
Im Einzelfall
kann eine technische Wertminderung aber auch heute noch eintreten, etwa wenn sich nach einer erfolgten, teilweisen Neulackierung
des beschädigten Fahrzeuges Farbunterschiede in der Lackierung ergeben.
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Wiederbeschaffungswert:
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall
bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen (Fahrzeug gleicher Art und Güte).
Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt der Sachverständige alle wertbildenden Faktoren z.B.:
Fahrzeug-Modell, Serien-/Sonderausstattung, Erstzulassung, Hubraum, Leistung, Anzahl der Türen, Farbe, Laufleistung,
Bereifung, AU+HU Prüfnachweise, Wartungsnachweis, Alt-/ Vor-/ Restunfallschäden, Anzahl der Vorbesitzer, regionale und
saisonale Marktlage und mehr !
Aktuell: Im Gutachten weist der Sachverständige die derzeitige Besteuerungsart des beschädigten Fahrzeuges aus:
Regelbesteuerung, Differenzbesteuerung (nach § 25a UStG) oder steuerneutrale Bewertung.
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Totalschaden:
Zu unterscheiden gilt:
- Fiktiver Totalschaden: wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten die Summe aus Reparaturkosten
und Wertminderung höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert.
- Wirtschaftlicher Totalschaden: wenn die Summe aus Reparaturkosten und Wertminderung höher ist als der
Wiederbeschaffungswert.
-
Wichtig: unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Reparatur bis zu einer 'Opfergrenze': (30 % - Integritätszuschlag
auf den Wiederbeschaffungswert) möglich, wenn die Kalkulation des Sachverständigen innerhalb dieser Grenze bleibt. Der
Anspruch auf diesen Zuschlag besteht i.d.R. nur bei nachgewiesener Reparatur.
- Unechter Totalschaden: die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs ist für den Geschädigten nicht zumutbar, obwohl
die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert geringer als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ist.
- Technischer Totalschaden: liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei der Unmöglichkeit der Reparatur
aus technischen Gründen.
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Restwert:
Der Restwert (Wert des beschädigten Fahrzeuges) wird durch den unabhängigen Sachverständigen ermittelt.
Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 4 BGB) die
Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, der von einem von
ihm beauftragten, unabhängigen Sachverständigen - nach dessen Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes am Fahrzeug
und der regionalen Marktgegebenheiten - ermittelt wurde.
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Mietwagen:
Wenn das eigene Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall nicht mehr fahrbereit bzw. nicht mehr verkehrs-/oder
betriebssicher ist (und es auch kurzfristig nicht in diesen Zustand zu versetzen ist: z.B. durch eine Notreparatur),
hat man oftmals Anspruch auf einen Mietwagen.
Dieses Mietfahrzeug steht einem Anspruchsteller grundsätzlich für die Dauer der Reparatur bzw. für die Dauer der
Ersatzbeschaffung seines verunfallten Fahrzeuges zu.
Wichtig: Die aktuelle Rechtssprechung ist dabei zu beachten.
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Nutzungsausfall:
Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von
§ 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeugs.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich u.a. am Fahrzeug-Modell, Motorleistung, Baujahr und
der Reparaturdauer.
Der konkrete Tagessatz kann z.B. der Nutzungsausfalltabelle 'Sanden, Danner Küppersbusch' entnommen werden.
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Rechtsanwalt:
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dieser
informiert den Geschädigten über seine Rechte z. B. bei Personenschäden, unklarer Rechtslage oder unsicherem
Verfahrenwerdegang.
Die Kosten hierfür hat der Schädiger grundsätzlich zu tragen.
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